Er bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe - mit der Begründung, dass die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war -eine bloss teilweise Parteientschädigung zugesprochen, was vor den verfassungsmässigen Rechten der rechtsgleichen Behandlung und der Willkür sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht standhalte. Indem das Bundesverwaltungsgericht im besagten Entscheid eine Verfahrensverletzung bestätigte, welche geheilt werden konnte, gleichzeitig eine Aussichtslosigkeit der materiellen Begehren feststellte und aufgrund dessen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung bejahte und verneinte, verletze sie unter anderem das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sowie den