2. Der Anzeiger ersucht um Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 (D- 3971/2017) betreffend der Parteientschädigung sowie um unentgeltliche Verbeiständung und angemessene Entschädigung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht. Er bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe - mit der Begründung, dass die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war -eine bloss teilweise Parteientschädigung zugesprochen, was vor den verfassungsmässigen Rechten der rechtsgleichen Behandlung und der Willkür sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht standhalte.