1. Die Eingabe ans Bundesgericht wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist daher als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AUfRBGer und Art. 3 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG entgegen zu nehmen.