C. Am 25. September 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter eine Aufsichtsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht. D. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: