B. Gegen die Verfügung des SEM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Urteil vom 29. August 2017 (D- 3971/2017) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu.