{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-5-2017_2017-11-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=20.11.2017&to_date=20.11.2017&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-11-2017-12T_5-2017&number_of_ranks=46", "Checksum": "11e244824170a694aae7e7b631292208"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 5/2017", "12T_5/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 20.11.2017 12T 5/2017 (12T_5/2017)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 20.11.2017 12T 5/2017 (12T_5/2017)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 20.11.2017 12T 5/2017 (12T_5/2017)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG); unentgeltlicher Rechtsbeistand | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 10:11:29", "Checksum": "fffd4e1cd5b1c6cf7dd9f206a711073c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 20.11.2017 12T 5/2017 (12T_5/2017)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG); unentgeltlicher Rechtsbeistand | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n12T_5/2017\n|\n|\n|\nEntscheid vom 20. November 2017\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Meyer, Präsident,\nBundesrichterin Niquille,\nBundesrichter Donzallaz,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG); unentgeltlicher Rechtsbeistand\nSachverhalt:\nA.\nA.________ stellte beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Asylgesuch und ersuchte um Anerkennung als Flüchtling. Dieses wies das Asylgesuch ab und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.\nB.\nGegen die Verfügung des SEM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Urteil vom 29. August 2017 (D- 3971/2017) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu.\nC.\nAm 25. September 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter eine Aufsichtsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht.\nD.\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n1.\nDie Eingabe ans Bundesgericht wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist daher als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AUfRBGer und Art. 3 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG entgegen zu nehmen.\n2.\nDer Anzeiger ersucht um Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 (D- 3971/2017) betreffend der Parteientschädigung sowie um unentgeltliche Verbeiständung und angemessene Entschädigung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.\nEr bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe - mit der Begründung, dass die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war -eine bloss teilweise Parteientschädigung zugesprochen, was vor den verfassungsmässigen Rechten der rechtsgleichen Behandlung und der Willkür sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht standhalte. Indem das Bundesverwaltungsgericht im besagten Entscheid eine Verfahrensverletzung bestätigte, welche geheilt werden konnte, gleichzeitig eine Aussichtslosigkeit der materiellen Begehren feststellte und aufgrund dessen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung bejahte und verneinte, verletze sie unter anderem das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sowie den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 BV und Art. 29 Abs. 3 BV.\n3.\nMit diesen Anträgen und der Begründung verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts.\n3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (Art. 3 Abs. 1 VGG) : die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Bundesgericht greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in einzelne Entscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.\n3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid auf die Auferlegung von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG verzichtet, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde, vorlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwies sich daher als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es aufgrund der Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren ab, richtete dem Anzeiger aber für die berechtigte Rüge der Gehörsverletzung eine verminderte Parteientschädigung aus.\n3.3. Die Rüge bzw. die Frage der Gewährung oder der Höhe der Parteientschädigung betrifft einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung sowie der Frage, ob eine solche bei teilweisem Obsiegen gewährt wird, verfügt der Richter naturgemäss über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht eingreift. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind. Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden dienen. Im Rahmen seiner Kompetenzen als administrativer Aufsichtsbehörde ist das Bundesgericht damit nicht befugt, diese Frage im vorliegenden Verfahren zu überprüfen.\nDer Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben.\n"}