Es ist dem Bundesgericht somit verwehrt, das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens zu überprüfen. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben ist. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.