Die Frage, was unter "unverzüglich" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO zu verstehen ist, ist eine typische Frage der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der vorliegende Fall in Anbetracht der Sachlage, insbesondere der zum Zeitpunkt der Eingabe am Bundesstrafgericht noch nicht erfolgten Publikation des entsprechenden Präjudizes, allenfalls eine Ausnahme hätte rechtfertigen können. Es ist dem Bundesgericht somit verwehrt, das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens zu überprüfen.