Das Bundesstrafgericht habe eine 10-Tagesfrist eingeführt, die so im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zum Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchs beim Bundesstrafgericht sei die entsprechende Rechtsprechung zudem noch nicht publiziert gewesen, weshalb deren Kenntnis nicht habe vorausgesetzt werden können. Gerichtsstandskonflikte müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst rasch beendet werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 StPO). Der Bundesgesetzgeber hat dafür eine einzige Bundesinstanz mit abschliessender Kompetenz festgelegt.