Die Aufsichtsanzeige erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.3 Der Vollständigkeit halber hat das Bundesstrafgericht in seiner Urteilsbegründung schliesslich erwogen, das Ersuchen des Kantons Bern sei verspätet eingereicht worden: Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO gebe den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen hätten. In Art. 40 Abs. 2 StPO würden sie jedoch verpflichtet, dies "unverzüglich" (bzw. "sans retard" bzw. "senza indugio") zu tun.