Dies trifft indessen nicht zu. Das Bundesstrafgericht hat vielmehr - unter Verweis auf die bisherige Praxis - die Anforderungen an die Substanziierung eines Gesuches zusammengefasst. Dazu hat es ausgeführt, dem Gesuch müssten ohne Durchsicht der Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstands erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können. Es handelt sich dabei um Vorgaben, welche die Substanziierungsanforderungen konkretisieren. Eine Weigerung, kantonale Akten durchsehen zu wollen, kann daraus nicht abgeleitet werden und ist im konkreten Fall auch nicht ersichtlich. Die Aufsichtsanzeige erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.