Bei der Frage, welche Anforderungen an die Substanziierung von Eingaben zu stellen sind und ob diese in einem konkreten Einzelfall eingehalten sind, handelt es sich um typische Fragen der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen sind. Als Aufsichtsbehörde kann sich das Bundesgericht auch nicht zur Frage äussern, ob statt des Nichteintretens eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Die Aufsichtsanzeige ist in dieser Hinsicht somit unbegründet. 3.2 Die Anzeigerin rügt zudem, das Bundesstrafgericht habe sich geweigert, die kantonalen Akten durchsehen zu wollen. Dies trifft indessen nicht zu.