3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Angelegenheit in den Bereich der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht fällt. 3.1 Das Bundesstrafgericht ist auf das Gerichtsstandsersuchen des Kantons Bern im Wesentlichen wegen mangelnder Substanziierung nicht eingetreten. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Gerichtsstandersuchen hat es die Voraussetzungen an Form und Substanziierung eines Gerichtsstandsersuchens umschrieben und ist zum Schluss gekommen, dass das Gesuch des Kantons Bern diesen Anforderungen nicht genüge.