2. Die Anzeigerin wirft dem Bundesstrafgericht eine formelle Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Es habe sich mit einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Argumentation der Fallerledigung entzogen. Das Bundesstrafgericht stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2011 auf den Standpunkt, eine Aufsichtsbeschwerde sei nicht zulässig.