B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde in Strafsachen bzw. aufsichtsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2011 nicht ein und überwies die Eingabe - soweit sie als Aufsichtsbeschwerde eingereicht wurde - der Verwaltungskommission zur weiteren Behandlung. Da sich die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits hatten vernehmen lassen, erübrigte sich die Einholung weiterer Vernehmlassungen. Erwägungen: