Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 lehnte der Kanton Aargau zuletzt seine Zuständigkeit ab; das Schreiben ging am 10. Juni 2011 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Mit Gesuch vom 23. Juni 2011 gelangte diese daraufhin an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventuell des Kantons Basel-Stadt, seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Gesuch nicht ein.