{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-5-2011_2011-11-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=30.11.2011&to_date=30.11.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-11-2011-12T_5-2011&number_of_ranks=35", "Checksum": "194af2a9bbe6a20462922714634ad80d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 5/2011", "12T_5/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 19:22:31", "Checksum": "b6ff6ef03dc17263f9ebd8ff55ac5c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\nZu prüfen ist im Folgenden, ob die Angelegenheit in den Bereich der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht fällt.\n3.1 Das Bundesstrafgericht ist auf das Gerichtsstandsersuchen des Kantons Bern im Wesentlichen wegen mangelnder Substanziierung nicht eingetreten. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Gerichtsstandersuchen hat es die Voraussetzungen an Form und Substanziierung eines Gerichtsstandsersuchens umschrieben und ist zum Schluss gekommen, dass das Gesuch des Kantons Bern diesen Anforderungen nicht genüge. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Substanziierung von Eingaben zu stellen sind und ob diese in einem konkreten Einzelfall eingehalten sind, handelt es sich um typische Fragen der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen sind. Als Aufsichtsbehörde kann sich das Bundesgericht auch nicht zur Frage äussern, ob statt des Nichteintretens eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Die Aufsichtsanzeige ist in dieser Hinsicht somit unbegründet.\n3.2 Die Anzeigerin rügt zudem, das Bundesstrafgericht habe sich geweigert, die kantonalen Akten durchsehen zu wollen. Dies trifft indessen nicht zu. Das Bundesstrafgericht hat vielmehr - unter Verweis auf die bisherige Praxis - die Anforderungen an die Substanziierung eines Gesuches zusammengefasst. Dazu hat es ausgeführt, dem Gesuch müssten ohne Durchsicht der Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstands erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können. Es handelt sich dabei um Vorgaben, welche die Substanziierungsanforderungen konkretisieren. Eine Weigerung, kantonale Akten durchsehen zu wollen, kann daraus nicht abgeleitet werden und ist im konkreten Fall auch nicht ersichtlich. Die Aufsichtsanzeige erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.\n3.3 Der Vollständigkeit halber hat das Bundesstrafgericht in seiner Urteilsbegründung schliesslich erwogen, das Ersuchen des Kantons Bern sei verspätet eingereicht worden: Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO gebe den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen hätten. In Art. 40 Abs. 2 StPO würden sie jedoch verpflichtet, dies \"unverzüglich\" (bzw. \"sans retard\" bzw. \"senza indugio\") zu tun. Laut der zur Publikation vorgesehenen Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer (TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, angekündigt bereits mit Entscheid vom 1. Juni 2011, BG.2011.5, und wiederholt bestätigt) werde im Normalfall auf die 10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist sei nur unter besonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich. Im vorliegenden Fall sei der Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Kantonen am 8./10. Juni 2011 abgeschlossen worden. Das Gesuch an die I. Beschwerdekammer sei erst zwei Wochen nach Abschluss des Meinungsaustauschs eingereicht worden und daher verspätet erfolgt. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der 10-tägigen Frist würden keine vorgebracht.\nDie Anzeigerin rügt, dies stelle eine unhaltbare Rechtsprechung dar. Das Bundesstrafgericht habe eine 10-Tagesfrist eingeführt, die so im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zum Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchs beim Bundesstrafgericht sei die entsprechende Rechtsprechung zudem noch nicht publiziert gewesen, weshalb deren Kenntnis nicht habe vorausgesetzt werden können.\nGerichtsstandskonflikte müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst rasch beendet werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 StPO). Der Bundesgesetzgeber hat dafür eine einzige Bundesinstanz mit abschliessender Kompetenz festgelegt. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO).\nDie Frage, was unter \"unverzüglich\" im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO zu verstehen ist, ist eine typische Frage der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der vorliegende Fall in Anbetracht der Sachlage, insbesondere der zum Zeitpunkt der Eingabe am Bundesstrafgericht noch nicht erfolgten Publikation des entsprechenden Präjudizes, allenfalls eine Ausnahme hätte rechtfertigen können. Es ist dem Bundesgericht somit verwehrt, das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens zu überprüfen.\n3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben ist.\n4.\nDas Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 30. November 2011\nIm Namen der Verwaltungskommission\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nL. Meyer Tschümperlin"}