{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-5-2011_2011-11-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=30.11.2011&to_date=30.11.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-11-2011-12T_5-2011&number_of_ranks=35", "Checksum": "194af2a9bbe6a20462922714634ad80d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 5/2011", "12T_5/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 19:22:31", "Checksum": "b6ff6ef03dc17263f9ebd8ff55ac5c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 30.11.2011 12T 5/2011 (12T_5/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 1/2}\n12T_5/2011\nUrteil vom 30. November 2011\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter L. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nKanton Bern,\nhandelnd durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StBOG.\nSachverhalt:\nA.\nIm Laufe der Jahre 2010 und 2011 entstand zwischen den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Stadt ein negativer Gerichtsstandskonflikt bezüglich eines Beschuldigten, dem verschiedene in diesen Kantonen sowie im Kanton St. Gallen begangene Delikte vorgeworfen wurden. Der Kanton Bern hatte seine Zuständigkeit zunächst zwar anerkannt. Anschliessend ersuchte er aber den Kanton Basel-Stadt sowie den Kanton Aargau um Verfahrensübernahme, weil aus seiner Sicht bis dahin unbekannte neue Informationen vorlagen. Die Ersuchen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 lehnte der Kanton Aargau zuletzt seine Zuständigkeit ab; das Schreiben ging am 10. Juni 2011 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Mit Gesuch vom 23. Juni 2011 gelangte diese daraufhin an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventuell des Kantons Basel-Stadt, seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.\nMit Beschluss vom 13. Juli 2011 trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Gesuch nicht ein.\nB.\nMit Eingabe vom 27. Juli 2011 erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde in Strafsachen bzw. aufsichtsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2011 nicht ein und überwies die Eingabe - soweit sie als Aufsichtsbeschwerde eingereicht wurde - der Verwaltungskommission zur weiteren Behandlung. Da sich die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits hatten vernehmen lassen, erübrigte sich die Einholung weiterer Vernehmlassungen.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71). Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer, Art. 34 Abs. 1 StBOG). Aufsichtsanzeigen, welche sich in rein appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist daher keine Folge zu geben.\n2.\nDie Anzeigerin wirft dem Bundesstrafgericht eine formelle Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Es habe sich mit einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Argumentation der Fallerledigung entzogen. Das Bundesstrafgericht stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2011 auf den Standpunkt, eine Aufsichtsbeschwerde sei nicht zulässig.\n"}