1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren D-600/2023 sind unzulässig. 2. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 21. November 2023 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher