Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese liess sich - nach erstreckter Frist - am 10. März 2023 vernehmen. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht macht in seiner Stellungnahme schliesslich darauf aufmerksam, dass die letzten Eingaben der Beschwerdeführenden am 6. April und am 28. Juni 2023 erfolgten, jeweils mit weiteren Beweismitteln. Am 18. Juli 2023 habe A.A.________ aus dem Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in dem sie hospitalisiert gewesen sei, um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde gebeten.