Dies gelte auch für Beschwerden von Personen mit gesundheitlichen Problemen, von welchen im Asylverfahren nicht wenige betroffen seien. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der/die vorsitzende Richter/in den Gesundheitszustand bei der Priorisierung einer Beschwerde berücksichtige, insbesondere wenn dies aus Arztberichten eindeutig hervorgehe.