Dies gelte grundsätzlich auch für Beschwerden von unbegleiteten Minderjährigen unabhängig vom Gesundheitszustand. Wenn aber minderjährige Kinder mit ihrer gesetzlichen Vertretung in der Schweiz um Asyl ersucht hätten und eine Beschwerde einreichten, sehe das Bundesverwaltungsgericht keine Priorisierung der Behandlung der Beschwerde vor. Die zeitliche Anhandnahme liege in der Kompetenz des/r vorsitzenden Richter/in. Dies gelte auch für Beschwerden von Personen mit gesundheitlichen Problemen, von welchen im Asylverfahren nicht wenige betroffen seien.