109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert. 3.2. Weiter betont das Bundesverwaltungsgericht, dass weder seine Behandlungsstrategie noch die des SEM explizit Beschwerdeverfahren mit Kinderbeteiligung berücksichtigten. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsyIG würden aber Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt. Dies gelte grundsätzlich auch für Beschwerden von unbegleiteten Minderjährigen unabhängig vom Gesundheitszustand.