Am 26. August 2023 reicht A.A.________ dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben ein, in dem sie neue Tatsachen mitteilt. Sie verlangt nicht mehr, dass das Beschwerdeverfahren umgehend abzuschliessen sei, ersucht aber um Feststellung, dass die Prioritätsordnung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren dysfunktional sei. Verfahren mit Suizidgefahr bei Kindern oder Jugendlichen seien absolut oder hoch prioritär zu behandeln. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. September 2023 zur Stellungnahme ein. Am 26. Oktober 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein.