1. 1.1. Die minderjährige A.A.________ aus dem Irak reichte gemeinsam mit ihren Eltern am 1. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. November 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.________ am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 4. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab; die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. A.A.________ wird in der Folge drei Mal in eine Klinik wegen Suizidgefahr eingewiesen (11. August 2022, 1. September 2022, 15. Juni 2023).