{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2023_2023-11-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=18.11.2023&to_date=21.11.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=29&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-11-2023-12T_4-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "4ff2e68cca379ef0c644a345e3295798"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["12T 4/2023", "12T_4/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG im Verbindung mit Art. 71 VwVG | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2423", "Zeit UTC": "04.10.2025 09:35:49", "Checksum": "06b73f09704481ee5b6b3930b8933433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG im Verbindung mit Art. 71 VwVG | Aufsichtsbeschwerden\n\n4.\n4.1. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat bis zum Datum der Aufsichtsanzeige vor Bundesgericht und nachträglichem Zusatzschreiben rund 7 Monate gedauert.\n4.2. In dieser Zeit erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese liess sich - nach erstreckter Frist - am 10. März 2023 vernehmen.\n4.3. Das Bundesverwaltungsgericht macht in seiner Stellungnahme schliesslich darauf aufmerksam, dass die letzten Eingaben der Beschwerdeführenden am 6. April und am 28. Juni 2023 erfolgten, jeweils mit weiteren Beweismitteln. Am 18. Juli 2023 habe A.A.________ aus dem Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in dem sie hospitalisiert gewesen sei, um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde gebeten. Daraufhin habe das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Juli 2023 mitgeteilt, dass leider keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens gemacht werden könnten. Es sei aber nachvollziehbar, dass die Prüfung neuer Beweismittel für das Gericht eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, weshalb das Beschwerdeverfahren D-600/2023 noch hängig sei.\n5. Aufgrund der Akten und der obigen Ausführungen kann im vorliegenden Aufsichtsverfahren keine auf einen strukturellen Mangel des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführende Rechtsverzögerung festgestellt werden. Der Anzeige wird daher keine Folge gegeben.\n6. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:\n1.\nDie Anliegen in Bezug auf das Verfahren D-600/2023 sind unzulässig.\n2.\nDer Anzeige wird keine Folge geleistet.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n4. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 21. November 2023\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Donzallaz\nDer Generalsekretär: Lüscher"}