{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2023_2023-11-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=18.11.2023&to_date=21.11.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=29&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-11-2023-12T_4-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "4ff2e68cca379ef0c644a345e3295798"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["12T 4/2023", "12T_4/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG im Verbindung mit Art. 71 VwVG | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2423", "Zeit UTC": "04.10.2025 09:35:49", "Checksum": "06b73f09704481ee5b6b3930b8933433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 21.11.2023 12T 4/2023 (12T_4/2023)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG im Verbindung mit Art. 71 VwVG | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_4/2023\nDas Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission\nin Sachen administrative Aufsicht über\ndas Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen\nbetreffend\nRechtsverzögerung\n(Aufsichtsanzeige von Frau A.A.________ vom 7. August 2023)\nErwägungen:\n1.\n1.1. Die minderjährige A.A.________ aus dem Irak reichte gemeinsam mit ihren Eltern am 1. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. November 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.________ am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 4. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab; die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. A.A.________ wird in der Folge drei Mal in eine Klinik wegen Suizidgefahr eingewiesen (11. August 2022, 1. September 2022, 15. Juni 2023). Am 2. Oktober 2022 reichte die Familie A.________ ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Am 29. Dezember 2022 erfolgte eine Ablehnungsverfügung durch das SEM. Am 30. Januar 2023 reichte die Familie erneut eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.\n1.2. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte die minderjährige A.A.________ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Sie macht Rechtsverzögerung im Verfahren D-600/2023 geltend und fordert, dass das Beschwerdeverfahren umgehend abgeschlossen werde. Am 26. August 2023 reicht A.A.________ dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben ein, in dem sie neue Tatsachen mitteilt. Sie verlangt nicht mehr, dass das Beschwerdeverfahren umgehend abzuschliessen sei, ersucht aber um Feststellung, dass die Prioritätsordnung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren dysfunktional sei. Verfahren mit Suizidgefahr bei Kindern oder Jugendlichen seien absolut oder hoch prioritär zu behandeln.\n1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. September 2023 zur Stellungnahme ein. Am 26. Oktober 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein.\n2.\n2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.\n2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl.\nArt. 1 Abs. 2 BGG;\nArt. 3 Abs. 1 VGG;\nArt. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss\nArt. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (\nBGE 144 II 486). Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Urteile in Asylsachen dienen.\n2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).\n3.\n3.1. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach\nArt. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (\nArt. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.\n3.2. Weiter betont das Bundesverwaltungsgericht, dass weder seine Behandlungsstrategie noch die des SEM explizit Beschwerdeverfahren mit Kinderbeteiligung berücksichtigten. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsyIG würden aber Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt. Dies gelte grundsätzlich auch für Beschwerden von unbegleiteten Minderjährigen unabhängig vom Gesundheitszustand. Wenn aber minderjährige Kinder mit ihrer gesetzlichen Vertretung in der Schweiz um Asyl ersucht hätten und eine Beschwerde einreichten, sehe das Bundesverwaltungsgericht keine Priorisierung der Behandlung der Beschwerde vor. Die zeitliche Anhandnahme liege in der Kompetenz des/r vorsitzenden Richter/in. Dies gelte auch für Beschwerden von Personen mit gesundheitlichen Problemen, von welchen im Asylverfahren nicht wenige betroffen seien. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der/die vorsitzende Richter/in den Gesundheitszustand bei der Priorisierung einer Beschwerde berücksichtige, insbesondere wenn dies aus Arztberichten eindeutig hervorgehe.\n"}