3. Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der sich unablässig ändernden Lage in der Türkei, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich. 4. Parteientschädigungen sind im Aufsichtsverfahren mangels Parteistellung der Anzeigerin ausgeschlossen (12T_1/2014 E. 3) Demnach stellt das Schweizerischen Bundesgericht fest: 1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren D-2919/2018 sind unzulässig. 2. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.