Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird ( BGE 144 II 486). Die von der Anzeigerin in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 3. Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der sich unablässig ändernden Lage in der Türkei, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich.