Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gesamthaft zu lange gedauert hat. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird eingeladen zu prüfen, wie in jenen Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden können. Im Übrigen wird der Aufsichtsanzeige keine Folge gegeben. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.