Sitzungen, die innert angemessener kurzer Frist angesetzt werden, sind grundsätzlich geeignet, zu einer rascheren Entscheidung zu kommen. 4. Der Antrag der Anzeiger, das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Beschwerde beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen, ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 gegenstandslos geworden. 5. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Mangels Parteistellung kann den Anzeigern keine Parteientschädigung gewährt werden.