Die für die gewöhnlichen Verfahren geltenden Regeln eignen sich in struktureller Hinsicht in einem Fall wie dem vorliegenden offensichtlich nicht, zumal diese sehr detailliert viele mögliche Verfahrensschritte regeln, die gegebenenfalls zu beachten sind. Ziffer 531 des Leitfadens vom 30. September 2017 über das Verfahren vor den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts erinnert einzig in allgemeiner Weise daran, dass die gesetzlichen Fristen von Art. 109 AsylG nach Möglichkeit einzuhalten sind.