In solchen Verfahren, in welchen für verschiedene Entscheidungen gesetzlich oder staatsvertraglich kurze Fristen gelten (für das Bundesverwaltungsgericht namentlich Art. 109 AsylG), erscheint ein Zeitaufwand von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs auch in Anbetracht des zweiten Koordinationsverfahrens als nicht mehr angemessen. Die für die gewöhnlichen Verfahren geltenden Regeln eignen sich in struktureller Hinsicht in einem Fall wie dem vorliegenden offensichtlich nicht, zumal diese sehr detailliert viele mögliche Verfahrensschritte regeln, die gegebenenfalls zu beachten sind.