Namentlich fällt auf, dass hintereinander mehrfach neue Zirkulationsverfahren gestartet worden sind, sodass sich der Zeitablauf addiert hat. Die Regel von Art. 14 Abs. 2 ZASAR, wonach die im Zirkulationsverfahren mitwirkenden Richter und Richterinnen ihre Stellungnahme zum vorgelegten Urteilsentwurf innert zehn, längstens aber 20 Arbeitstagen abgeben, ist dabei verschiedentlich nicht eingehalten worden. 3.8. Abgesehen von der nicht immer beachteten Behandlungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZASAR entsprechen die Verfahrensschritte im vorliegenden Fall den intern geltenden Regeln.