Erweist sich im konkreten Einzelfall ein solches Verfahren als notwendig, so sind daher auch gewisse Verzögerungen in der Entscheidfindung in Kauf zu nehmen. Diese müssen jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles angemessen bleiben. 3.7. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt etwas mehr als zwei Jahre und sieben Monate gedauert. Festzuhalten ist, dass es die Entscheidmechanismen des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt haben, auch in einem umstrittenen Fall wie dem vorliegenden schliesslich zu einem Entscheid zu kommen. Die Koordinationsfrage konnte entschieden werden, obschon sich im materiell zuständigen Spruchkörper hierfür keine Mehrheit ergeben hatte.