Die Koordination der Rechtsprechung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 25 VGG) und rechtsstaatlich geboten, um bei der grossen Masse von Fällen, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sind, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten. Solche Verfahren sind tendenziell zeitaufwändig, weil eine grössere Zahl von Richtern und Richterinnen mitwirken muss, was zusätzliche Organisationsmassnahmen über die Abteilungsgrenzen hinweg erfordert, und weil solche Verfahren nicht ganz alltäglich sind. Erweist sich im konkreten Einzelfall ein solches Verfahren als notwendig, so sind daher auch gewisse Verzögerungen in der Entscheidfindung in Kauf zu nehmen.