Durch den Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entfällt das Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Verfahrensdauer nicht. Die im ordentlichen Rechtsmittelzug für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltende Rechtsprechung, wonach das aktuelle Rechtsschutzinteresse durch den Abschluss des Verfahrens oder dessen Übernahme durch eine andere Instanz nicht entfällt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018, 5A_918/2017 E. 3 und 4), gilt a fortiori auch im aufsichtsrechtlichen Verfahren, in welchem es nicht um die Durchsetzung von Parteirechten, sondern in einem behördeninternen Verfahren um die Behebung struktureller