Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt war, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.5. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, wie interne Verfahrensabläufe ein gerichtliches Verfahren verlängern können. Durch den Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entfällt das Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Verfahrensdauer nicht.