Nach einem weiteren Koordinationsverfahren zwischen den Abteilungen IV, V und VI gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG wurde der Fall mit Urteil vom 28. Februar 2018 schliesslich entschieden. Die Erwägung 9, die Gegenstand des zweiten Koordinationsverfahrens gebildet hatte, mündete in die Feststellung, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf Art. 9 Dublin-III-Verordnung nicht vollständig erhoben hatte. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt war, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.