BGE 144 II 56 verdeutlichten Aufsichtspraxis und im Unterschied zu den erwähnten früheren Anwendungsfällen auch im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur eingreift, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt werden kann. 3.4. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 8. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Am 13. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der erste Schriftenwechsel endete mit Eingang der Replik am 19. August 2015. Die folgenden Monate wurden für ein erstes Koordinationsverfahren zur Frage der direkten Anwendbarkeit von Art.