Ebenso hat das Bundesgericht schon einzelne inaktive Perioden im Instruktionsverfahren von einem Jahr, gefolgt von einer weiteren inaktiven Periode von sieben Monaten oder inaktive Perioden von zehn Monaten oder siebeneinhalb Monaten, um bei einer Behörde im Ausland Erkundigungen einzuholen, als unzulässig lange bezeichnet, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (12T_ 3/2011, E.2; 12T_1/2007, E. 4.1 und 4.3). Präzisierend ist anzufügen, dass das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde gemäss seiner in