3. 3.1. Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen ( Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Im Rahmen seiner Kompetenzen als Aufsichtsbehörde überprüft das Bundesgericht, ob der Geschäftsgang vor der beaufsichtigten Instanz dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Ob ein Verfahren dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen, welche die Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren entwickelt hat ( BGE 136 II 380 E. 2).