2. Die Anzeiger machen Rechtsverzögerung geltend. Sie ersuchen um Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren D-4248/2015 zu lange dauere und das Bundesverwaltungsgericht damit Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Das Bundesverwaltungsgericht sei zudem anzuweisen, die Beschwerde beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2017 den Gang des Verfahrens dar, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Es verweist jedoch namentlich auf ein viel Zeit beanspruchendes internes Verfahren zur Koordination der Rechtsprechung.