1. Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 94 BGG. In Asylsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unzulässig (Art. 83 lit. d BGG). Ist die Beschwerde in der Hauptsache nicht zulässig, so ist auch keine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung möglich. Die Eingabe ist daher als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AufRBGer und Art. 3 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG entgegenzunehmen.