B. Gegen die Verfügung des SEM erhoben die beiden Asylsuchenden am 8. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten durften.