A. Am 2. Juni 2015 reichten A.A.________ und deren Sohn B.A.________, irakische Staatsbürger, beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses trat am 26. Juni 2015 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich und den Vollzug an, nachdem die französischen Behörden am gleichen Tag das Ersuchen des SEM um Übernahme der beiden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen hatten.