{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-4-2017_2018-06-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=26.06.2018&to_date=26.06.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-06-2018-12T_4-2017&number_of_ranks=35", "Checksum": "f93b3b8d831875619e9c56d2b8cf2d33"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 4/2017", "12T_4/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 26.06.2018 12T 4/2017 (12T_4/2017)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 26.06.2018 12T 4/2017 (12T_4/2017)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 26.06.2018 12T 4/2017 (12T_4/2017)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 08:42:30", "Checksum": "e0e658e6403dcedb24999291b9df65b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 26.06.2018 12T 4/2017 (12T_4/2017)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n\n3.7. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt etwas mehr als zwei Jahre und sieben Monate gedauert. Festzuhalten ist, dass es die Entscheidmechanismen des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt haben, auch in einem umstrittenen Fall wie dem vorliegenden schliesslich zu einem Entscheid zu kommen. Die Koordinationsfrage konnte entschieden werden, obschon sich im materiell zuständigen Spruchkörper hierfür keine Mehrheit ergeben hatte. Ebenso gab es nie längere vollständige Verfahrensstillstände. Nach einem ersten internen Koordinationsverfahren war das Instruktionsverfahren am 11. März 2016 definitiv beendet. Bereits elf Tage später wurde der Urteilsentwurf zur Entscheidung in Zirkulation gegeben. Dieser Teil des Verfahrens ist innert acht Monaten in Anbetracht der Umstände relativ zügig zum Abschluss gebracht worden. Die anschliessenden 23 Monate wurden ausschliesslich für die interne Entscheidfindung benötigt. Zwar erwies sich dabei ein weiteres Koordinationsverfahren als notwendig. Dies erklärt jedoch nur einen Teil der Verzögerung. Zum erneuten Koordinationsverfahren kommen fünf Zirkulationsverfahren sowie relativ komplizierte Mechanismen zur Frage hinzu, ob überhaupt koordiniert werden muss. Namentlich fällt auf, dass hintereinander mehrfach neue Zirkulationsverfahren gestartet worden sind, sodass sich der Zeitablauf addiert hat. Die Regel von Art. 14 Abs. 2 ZASAR, wonach die im Zirkulationsverfahren mitwirkenden Richter und Richterinnen ihre Stellungnahme zum vorgelegten Urteilsentwurf innert zehn, längstens aber 20 Arbeitstagen abgeben, ist dabei verschiedentlich nicht eingehalten worden.\n3.8. Abgesehen von der nicht immer beachteten Behandlungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZASAR entsprechen die Verfahrensschritte im vorliegenden Fall den intern geltenden Regeln. Die teilweise sehr detaillierten Regeln enthalten jedoch keine Vorschrift, wie - d.h. nach welchen Mechanismen - jene Verfahren zügig zu behandeln sind, für die das Gesetz grundsätzlich eine Behandlungsfrist vorsieht. Solche Ordnungsvorschriften gelten als Ausdruck dafür, welche Behandlungsdauer normalerweise als angemessen zu betrachten ist (\nBGE 130 I 312 E. 5.1). In solchen Verfahren, in welchen für verschiedene Entscheidungen gesetzlich oder staatsvertraglich kurze Fristen gelten (für das Bundesverwaltungsgericht namentlich\nArt. 109 AsylG), erscheint ein Zeitaufwand von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs auch in Anbetracht des zweiten Koordinationsverfahrens als nicht mehr angemessen. Die für die gewöhnlichen Verfahren geltenden Regeln eignen sich in struktureller Hinsicht in einem Fall wie dem vorliegenden offensichtlich nicht, zumal diese sehr detailliert viele mögliche Verfahrensschritte regeln, die gegebenenfalls zu beachten sind. Ziffer 531 des Leitfadens vom 30. September 2017 über das Verfahren vor den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts erinnert einzig in allgemeiner Weise daran, dass die gesetzlichen Fristen von\nArt. 109 AsylG nach Möglichkeit einzuhalten sind. Die Ziele der Abteilung V für die Jahre 2017 und 2018 zählen ferner die kurzen gesetzlichen Behandlungsfristen auf, verbunden mit dem Hinweis, dass hier kein Spielraum für eine abweichende Priorisierung durch das Bundesverwaltungsgericht bestehe. Es fehlen jedoch Regeln, von welchen Behandlungsregeln des ordentlichen Verfahrens und wie davon abgewichen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher einzuladen zu prüfen, wie in jenen Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden können. Namentlich zu denken ist etwa an Regeln, wann und mit welchen Fristen anstelle von sequentiellen Zirkulationsverfahren Sitzungen anzuberaumen sind. Sitzungen, die innert angemessener kurzer Frist angesetzt werden, sind grundsätzlich geeignet, zu einer rascheren Entscheidung zu kommen.\n4. Der Antrag der Anzeiger, das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Beschwerde beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen, ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 gegenstandslos geworden.\n5. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Mangels Parteistellung kann den Anzeigern keine Parteientschädigung gewährt werden.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gesamthaft zu lange gedauert hat.\n2.\nDas Bundesverwaltungsgericht wird eingeladen zu prüfen, wie in jenen Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden können. Im Übrigen wird der Aufsichtsanzeige keine Folge gegeben.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n4.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 26. Juni 2018\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Meyer\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}