4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Giorgio Bomio, Roy Garré, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 10. Dezember 2014 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kolly Der Generalsekretär: Tschümperlin