3. Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen. Die Frage, ob das Bundesstrafgericht das Gesuch um Ausstand der Anzeigerin zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat, ist eine Frage der Rechtsanwendung, die der administrativen Aufsicht entzogen ist. Eine Aufsichtsanzeige kann jedoch nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dienen (12T_4/2007). Das Ausstandsgesuch wurde gemäss den geltenden Regeln (Art. 58 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht) behandelt. Der Aufsichtsanzeige ist damit keine Folge zu geben.