3. Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerde- kammer, Bundesstrafrichter Tito Ponti, Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser und Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 27. August 2012 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: L. Meyer Tschümperlin